Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Verordnungsformen für eine Behandlung
1.a Sektorale Heilpraktiker für Physiotherapie
sind ausgebildete Physiotherapeuten die eine Zusatzqualifikation erworben haben und zwar die Heilpraktiker Erlaubnis speziell für das Gebiet Physiotherapie. Dies bedeutet das sie für eine Behandlung bei diesem Physiotherapeuten keine ärztliche Verordnung brauchen, da der sektorale Heilpraktiker selbst die Diagnose stellt und selber feststellt ob bei Ihnen eine Physiotherapie sinnvoll ist und welche Behandlungsmethoden bei Ihnen eingesetzt werden müssen. Im Gegensatz zu einem „Vollen oder Großen Heilpraktiker“ ist das Behandlungsgebiet des sektoralen Heilpraktikers auf das Gebiet der Physiotherapie beschränkt. Jedoch hat jeder sektorale Heilpraktiker für Physiotherapie eine staatlich anerkannte Ausbildung zum Physiotherapeuten absolvieren müssen – Dies garantiert Ihnen beste Behandlungsqualität bei höchster Patientensicherheit.
1.b Ärztliche Einzelverordnungen – KG, MT & CO
1. c Maßnahmen der Prävention auf Selbstzahlerbasis
2. Verrechnung der Behandlungskosten
2. a Eigenbeteiligung der gesetzlich Versicherten.
Der Patient muss für jedes auf Ihn ausgestellte Rezept 10 Euro sowie die anfallende Rezeptgebühr von 10% des aktuellen Rezeptwertes
zuzahlen. Diese Zuzahlung bitten wir Sie bei Ihrer ersten Behandlung zu begleichen.
Kassenpatienten, die von der Rezeptgebühr-Zuzahlung befreit sind, bitten wir, uns diesen Befreiungszeitraum mitzuteilen.
2. b Privatabrechnung
Die Kosten der Behandlung bemessen sich nach einer Kombination aus Einzelleistung, benötigter Zeit
und eventuell für die Behandlung benötigtem Material und werden bei Ihrem Behandlungstermin bekannt
gegeben.
Sie begleichen die Kosten mit Ihrer behandelnden PhysiotherapeutIn als WahltherapeutIn und suchen bei Ihrem
zuständigen Krankenversicherungsträger um teilweise Rückerstattung gemäß dem Kassentarif an.
Angaben zum zu erwartenden Kostenersatz/Kostenzuschuss können nur unter Vorbehalt der Aussage Ihres
Sozialversicherungsträgers gegeben werden.
3. Zahlungsmodus
Ihr/e PhysiotherapeutIn stellt Ihnen bei Ende der Behandlung (bzw. Behandlungssitzungen der
ärztlichen Verordnung) eine Honorarnote über die Gesamtkosten der Behandlungssitzungen aus.
Folgenden Zahlungsmodus können Sie mit Ihrer/m PhysiotherapeutIn vereinbaren:
• Barzahlung
• Zahlung mit Erlagschein/ Banküberweisung
Mit Ihrer/m PhysiotherapeutIn vereinbaren Sie den Zeitpunkt der Bezahlung (Fälligkeit) – er ist der
Honorarnote zu entnehmen.
4. Befunde
Eine fachgerechte Behandlung erfordert eine ausführliche Erstbegutachtung. Dabei ist Ihr/e
PhysiotherapeutIn auf Ihre Mithilfe angewiesen. Daher werden Sie gebeten, zum ersten Termin alle
relevanten Befunde mitzubringen.
II Wie gestaltet sich der Ablauf der Therapie?
5. Persönliche Einzelbetreuung
Mit ihrer Physiotherapeutin/ Ihrem Physiotherapeuten vereinbaren Sie die für Sie wichtigen Bereiche
wie…
* Wohin? Behandlungsziel
* Was? Maßnahmen der Behandlung
* Wann? Behandlungstermine
* Wie lange? Behandlungsdauer
* Wie häufig? Behandlungsfrequenz
* Bis wann? Behandlungsumfang
* Wie viel? Kosten der Behandlung
6. Ihre Behandlung
Die Leistung ihrer/s PhysiotherapeutIn setzt sich zusammen aus allen unmittelbar mit Ihnen und für
Sie erbrachten Maßnahmen wie insbesondere
• Persönliche individuelle Behandlung einschließlich Befunderhebung und Beratung
• Behandlungsbezogene Administration, Terminvergabe
• Für die Behandlung notwendige Vor- und Nachbereitung wie z.B. Herstellung, Anpassung und
Bereitstellen individuellen Therapiematerials
• Bei Bedarf/ nach Anfrage: Verfassen von individuellen Befunden zur Vorlage bei diversen
Stellen, wie Krankenversicherungsträgern, behandelndem Arzt, privaten Versicherungsträgern und
ähnlichen Stellen.
7. Grundsätze der Behandlung Ihres/r PhysiotherapeutIn
• Gesetz Die Behandlung erfolgt in Übereinstimmung mit den
einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Bundesgesetz über die Regelung der
gehobenen medizinisch-technischen Dienste in der geltenden Fassung. (MTD-Gesetz)
• Wissenschaft Ihr/e PhysiotherapeutIn orientiert sich an den aktuellen
wissenschaftlichen Erkenntnissen
• Verschwiegenheit Alle Informationen, die Sie Ihrer/m PhysiotherapeutIn geben,
unterliegen der absoluten Verschwiegenheitspflicht. Ohne Ihr Wollen werden diese Informationen
keiner anderen Person weitergegeben. Sollte sich eine Informationsweitergabe aus
medizinisch-therapeutischen Gründen als sinnvoll und notwendig erweisen, wird sich Ihr/e
PhysiotherapeutIn mit Ihnen darüber beraten. Dasselbe gilt für die aus gesetzlichen Gründen
verpflichtende Dokumentation.
8. Was ist Ihr Anteil an einer erfolgreichen Behandlung?
Ihr/e PhysiotherapeutIn ist ein Begleiter auf Ihrem ganz persönlichen Weg uns steht Ihnen mit Rat
und Tat zur Seite. Im Rahmen des Erstgesprächs werden Behandlungsziel und –maßnahmen besprochen und
vereinbart. Eine erfolgreiche Behandlung setzt voraus, dass Sie Ihrer/m PhysiotherapeutIn Auskunft
geben über Ihren Gesundheitszustand und die mit den aktuellen Beschwerden in Zusammenhang stehenden
sowie bisher vorgenommenen Untersuchungen und Behandlungen. Ihr/e PhysiotherapeutIn unterstützt Sie
durch gezielte Fragestellungen.
Zur Erreichung des bestmöglichen Behandlungserfolges ist dabei Ihre Mithilfe unentbehrlich.
Mithilfe kann bedeuten, bestimmte Handlungsanleitungen zu befolgen, erlernte Übungen zu wiederholen
oder gewisse Handlungen zu unterlassen.
Erhält Ihr/e PhysiotherapeutIn den Eindruck, dass der Behandlungserfolg z.B. mangels Ihrer Mithilfe
nicht erreichbar erscheint, wird Sie Ihr/e PhysiotherapeutIn darauf ansprechen und versuchen, eine
Lösung anzubieten.
9. Wie sagen Sie einen vereinbarten Behandlungstermin ab?
Können Sie einen vereinbarten Behandlungstermin nicht wahrnehmen, werden Sie ersucht, dies
unverzüglich- spätestens aber Werktags 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin – Ihrer/m
PhysiotherapeutIn mitzuteilen. Andernfalls behält sich Ihr/e PhysiotherapeutIn das Recht vor, den
nicht wahrgenommenen Termin in der Höhe jener Kosten, die Sie auch bei durchgeführter Behandlung zu
zahlen gehabt hätten, in Rechnung zu stellen. Diese Kosten können nicht beim
Krankenversicherungsträger geltend gemacht werden.
10. Gerichtsvereinbarung
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus und im Zusammenhang mit dem auf der Grundlage
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossenen Behandlungsvertrag ergebenden
Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht für den Berufssitz in Trier. Auf das
Vertragsverhältnis kommt ausschließlich Deutsches Recht zur Anwendung.